FAQ
Allgemeine Fragen & Antworten
Infomationen für Pflegende Angehörige
Wertschätzung durch Anerkennung
Angehörige leisten in der häuslichen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen täglich Grosses. Diese Leistungen sollen honoriert werden. Deshalb binden wir die Angehörigen als vollwertige Mitarbeitende in unser Pflegeteam ein und bezahlen ihnen einen monatlichen Lohn für die erbrachten Pflegeleistungen. Zudem unterstützen wir die Angehörigen mit unserem Fachwissen, entlasten diese bei Bedarf, betreuen die Ruhetage und ermöglichen ihnen so die wichtige Erholung.
Das Wichtigste in Kürze
- Spitex: Die Krankenkasse bezahlt die Kosten für Spitex-Leistungen, wenn diese medizinisch notwendig sind oder nach einem Unfall. Zum Beispiele bei der Hilfe beim An- und Ausziehen, der Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme.
- Hilflosenentschädigung: Der Anspruch entsteht bei Pflegebedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung und andauernden Betreuung, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Entschädigung beträgt monatlich: bei Hilflosigkeit leichten Grades CHF 237, bei Hilflosigkeit mittleren Grades CHF 593, bei Hilflosigkeit schweren Grades CHF 948.
- Assistenzbeitrag: Wenn man im eigenen Zuhause lebt und sich Unterstützung gegen Lohn einstellt, kann man einen Assistenzbeitrag von der IV beantragen wenn man im eigenen Zuhause lebt und sich Unterstützung gegen Lohn einstellt. Das gilt nicht bei Hilfsbedürftigkeit im Alter oder nach einem Unfall.
- Hilfsmittel: AHV und IV bezahlen die Kosten für bestimmte Hilfsmittel, die im Alltag benötigt werden. Zum Beispiele für Rollatoren, Gehhilfen, Kommunikation und Alltagshilfsmittel.
- Ergänzungsleistungen: Wenn das Einkommen (Vermögen, Einkommen, Rente, PK, etc.) nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können Ergänzungsleistungen beantragt werden, damit man nicht unter das Existenzminimum fällt.
- Betreuungsgutschriften: Kann erhalten wer einen hilflosen Angehörigen pflegt und somit die Betreuungsgutschriften auf das eigene AHV-Konto gutschreiben lässt. Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person gut erreicht werden kann und als "hilflos" gilt. Die Gutschrift erfolgt einmal pro Jahr und beträgt maximal das Dreifache der minimalen Jahresrente.
- Tageslohn für pflegende Angehörige: In einigen Kantonen erhalten pflegende Angehörige zudem einen pauschalisierten Tageslohn. Der pauschalisierte Tageslohn für pflegende Angehörige beträgt in der Regel 20-30 Franken.
- Abzug bei der Steuererklärung: Bezüglich ungedeckter und ausgelegten Kosten sollten diese bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Dafür sind die wesentlichen Punkte u.a. "Bestätigung des behandelnden Arztes" "Nachweis behinderungsbedingten Kosten" zu belegen. Die Höhe der anrechenbaren Kosten beim Steuerabzug ist von der Gemeinde abhängig. Betreuungsleistungen werden in manchen Gemeinden zu 33% akzeptiert und in anderen zu 100%.
- Bezahlter Urlaub für pflegende Angehörige: Arbeitnehmende haben Anspruch auf bis zu 10 Tage bezahlten Urlaub für die Pflege von Familienmitgliedern. Eltern haben Anspruch auf bis zu 14 Wochen bezahlten Urlaub für die Pflege ihrer Kinder zum dem gibt es auch den Intensivpflegezuschlag.
- Anstellung bei einer Spitex: Pflegende Angehörige können in einem Anstellungsverhältnis einen Lohn beziehen. Wir übernehmen für Sie und mit Ihnen gemeinsam die Abklärung und erledigen gern in ihrem Auftrag die Umsetzung.
Häufig gestellte Fragen
1Wer kann die Pflege ausführen und Lohn beziehen?
Die Pflege durch Angehörige wurde per 1. Mai 2023 reformiert. Grundsätzlich können Freunde, Bekannte, Familienmitglieder die Pflege ausführen, sobald diese mit einer Spitex eine Zusammenarbeit gestalten.
2Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit meine Pflegearbeit entlohnt wird?
Wir empfehlen den Angehörigen eine Ausbildung in der Grundpflege zu absolvieren. Die Pflegeleistung startet mit der Zusammenarbeit in der privaten Spitex. Diese begleitet die Pflege und entlohnt die Leistungen.
3Warum bietet das Modell einen Vorteil für alle?
Für pflegebedürftige Menschen:
Eine Individuelle und kompetente Pflege zu Hause mit einer hohen Pflegequalität und einem hohen Sicherheitsaspekt steigert das Wohlbefinden pflegebedürftiger Menschen und wirkt sich meist auch positiv auf deren Krankheitsverlauf aus.
Für pflegende Angehörige:
Durch die direkte Betreuung und Begleitung durch diplomierte Pflegefachpersonen wird einer Überlastung der pflegenden Angehörigen entgegengewirkt. Lohneinbussen aufgrund von Arbeitspensenreduzierung kann dank der finanziellen Entschädigung zumindest teilweise kompensiert und damit das Risiko später in die Altersarmut zu rutschen vermindert werden.
Für die Gesellschaft und Politik:
Verantwortungsvolle und finanzierbare Versorgungssicherheit. Entlastung des Fachkräftemangels in der Pflege.
Für die bestehende Spitex-Organisationen:
Die ausgebildeten Pflegefachpersonen der Spitex-Organisationen können ihre begrenzten zeitlichen Ressourcen und ihr Know-how für komplexe Pflege- und Behandlungsleistungen einsetzen.
4Wie hoch ist die Betreuungsgutschrift?
Betreuungsgutschriften entsprechen dem Beitrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente. Das ist nicht ausreichend, schwächt die Lücken jedoch ab.
5Was ist eine Betreuungsgutschrift?
Der Name Betreuungsgutschrift zeigt auf, was diese Gutschrift bedeutet. Eine Gutschrift auf das AHV-Konto einer Person, die eine oder einen Angehörigen betreut. Die Verwandtschaft muss in direkter Linie auf- oder abwärts sein (Kind, Eltern, Grosseltern, etc.). Ebenso kann man Betreuungsgutschriften bei der Pflege von Ehegatten, Partnern und bei Geschwistern beantragen. in der Vergangenheit musste die oder der pflegebedürftige Angehörige mindestens mittelschwer hilflos sein. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen im Jahr 2021 reicht eine leichte Hilfsbedürftigkeit.
6Was ist ist der Kantonale Pauschale Tageslohn für betreute Angehörige?
Abhängig von Ihrem Wohnort haben Sie als pflegende/r Angehöriger in gewissen Kantonen einen Anspruch auf eine Tagespauschale.
Die Schweizer Kantone tragen der Tatsache, dass pflegende Angehörige häufig finanzielle Einbussen haben, weil sie im Beruf zurückfahren müssen, unterschiedlich Rechnung. Gewisse Kantone kennen eine Tagesvergütung. Diese Vergütung deckt in den seltensten Fällen den Lohnausfall, ist aber eine finanzielle Abfederung.
Die Pauschale liegt meistens zwischen 20 bis 30 Franken. Sie kann unabhängig von anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Jedoch wird u.a. der Lohn nicht ausbezahlt, wenn ein Angehöriger zum Beispiel krank sind. Leider wird durch eine Tagespauschale keine Altersrente aufgebaut. Man erhält zwar einen kleinen Lohn, riskiert aber trotzdem Lücken in der AHV, wenn man daneben nicht voll arbeitet. Ausserdem wird keine PK aufgebaut.
Nur durch eine Anstellung bei einer Spitex lösen Angehörige, die nicht berufstätig sein können (oder nur in reduziertem Pensum), dieses Problem.
7Was ist eine einfache Erreichbarkeit?
Um glaubhaft zu machen, dass die oder der Angehörige tatsächlich betreut wird, muss sie oder er gut erreicht werden können. Als Faustregel gilt: Entweder wohnt die betreute Person weniger als dreissig Kilometer entfernt, oder sie ist innerhalb von einer Stunde erreichbar.
Die Betreuungsgutschriften funktionieren nur im “Dreiecksverhältnis”. Der Anspruch entsteht gegenüber der kantonalen Ausgleichskasse (AHV-Stelle), jedoch sind sie an die gepflegte Person geknüpft. Wie oben erläutert muss diese Person “hilflos” gemäss der Definition des Gesetzes sein.
8Kann ich eine individuelle Beratung erwarten?
Wir bieten wir individuelle Beratungen für pflegende Angehörige an. Wir verstehen, dass jede Situation einzigartig ist und dass Sie spezifische Bedürfnisse und Anforderungen haben. Unsere erfahrenen Mitarbeiter*innen werden sich die Zeit nehmen, Ihre Situation zu besprechen, Ihre Fragen zu beantworten und massgeschneiderte Lösungen vorzuschlagen, die Ihren Anforderungen entsprechen. Unser Ziel ist es, Sie zu unterstützen und Ihnen zu helfen, die beste Pflege für Ihre Angehörigen sicherzustellen. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich, kontaktieren Sie uns einfach und wir helfen Ihnen gerne weiter.
9Wie sieht das Weiterbildungsangebot aus?
Wir bieten mit unserem Bildungsdienst Inclusion Campus ein vielfältiges Weiterbildungsprogramm für Mitarbeiter*innen und Familien an. Unsere praxisnahen Kurse sind darauf ausgerichtet, dass Sie als Betreuung alle Fähigkeiten erlernen, die Sie benötigen, um einen älteren Menschen mit Herz und Verstand zu pflegen. Zusätzlich bieten wir Praktikumsmöglichkeiten an, interaktive Online-Schulungen, Referate und Get-together für Betreuungspersonen und pflegende Angehörige. Damit wollen wir unsere Community stärken und helfen, gemeinsam zu wachsen.
10Wann erhalte ich einen bezahlten Urlaub in der Angehörigenpflege?
Im Jahr 2021 ist ein neues Bundesgesetz speziell für pflegende Angehörige in Kraft getreten. Das Gesetz hilft Arbeitnehmer:innen, z.B. von kranken Kindern. Betroffene haben Anspruch auf bis zu 14 Wochen Urlaub. Arbeitnehmende dürfen kurzzeitig abwesend sein, um sich um Angehörige zu kümmern. Während ihrer Abwesenheit erhalten sie weiterhin einen Lohn.
Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr (Art. 329g OR).
Der Betreuungsurlaub ist für Eltern eines schwer kranken oder verunfallten Kindes, hier haben Sie Anspruch auf einen bezahlten, 14-wöchigen Urlaub. In dieser Zeit können sie sich um das Kind kümmern (Art. 329h OR).
Wenn beide Elternteile arbeitstätig sind, haben beide Anspruch auf 7 Wochen. Respektive: Sie können sich die 14 Monate untereinander aufteilen.
Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder während einzelner Tagen bezogen.
Die Entschädigung wird als Taggeld (Pauschale pro Tag) ausbezahlt und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Die restlichen 20% übernimmt der Arbeitgeber.
Wie die Mutterschaftsentschädigung ist das Taggeld auf max. CHF 196 pro Tag begrenzt.
Die Voraussetzung ist dass, das Kind durch den Vorfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt sein, was die Eltern zwingt, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen.
Dadurch entstehen einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes
. Der Verlauf dieser Veränderung ist schwer vorhersehbar. Es ist mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen. Ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht
. Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Der Anspruch auf Betreuungsurlaub setzt zudem folgende Punkte voraus:
- Es besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis;
- Die Eltern sind berufstätig;
- Die Erwerbstätigkeit wird zur Kindesbetreuung unterbrochen.
Während der Zeit besteht für Sie ein Kündigungsschutz bezüglich dem Anspruch auf einen Betreuungsurlaub. Diese Schutzfrist dauert längstens 6 Monate.
Auch ein Ferienanspruch darf wegen des Betreuungsurlaubs nicht gekürzt werden.
11Wie ist die Versicherungsdeckung?
Aufgrund einer ärztlichen Verfügung werden die Leistungen über die Spitex mit der Krankenkasse abgerechnet und mittels Monatslohn entlohnt.
Informattionen zu den Fachbereichen
Fragen zu Spitex
Was ist Spitex?
Der Begriff «Spitex» kommt nur im deutschschweizerischen Raum vor und ist eine Abkürzung für spitalexterne Hilfe und Pflege. Diese Form der ambulanten Pflege zu Hause ist einerseits kostengünstiger als die stationäre Pflege. Andererseits ist es für die gepflegten Personen viel angenehmer, möglichst lange in der vertrauten Umgebung zu bleiben und dort versorgt zu werden.
Was ist der Unterschied zwischen privater und öffentlicher Spitex?
Spitex-Dienstleistungen werden in der Schweiz sowohl von öffentlich-rechtlichen Anbietern, von privaten Unternehmen sowie von selbstständigen Pflegefachpersonen angeboten.
Die öffentlichen Spitex-Organisationen werden von den Gemeinden bzw. Kantonen beauftragt und auch finanziert. Sie haben einen Versorgungsauftrag und damit auch die Pflicht sicherzustellen, dass jeder Schweizer Bürger unabhängig von Wohnort, Alter und sozialer Schicht die benötigten Grundpflegeleistungen erhält.
Private Spitex-Organisationen erbringen ebenfalls notwendige Grundpflegeleistungen, aber auch flexiblere, vielseitigere und umfangreichere Dienstleistungen in den Bereichen Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft. Auftraggeber sind die Klienten selbst bzw. deren Angehörige.
Wie wird der Assistenzbeitrag berechnet?
Aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs.
Der Assistenzbeitrag wird aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs der versicherten Person festgelegt. Für die Berechnung wird die Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte, Grundpflege gemäss KVG usw.)
Der Assistenzbeitrag beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 34.30 pro Stunde. Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag CHF 51.50 pro Stunde. Der Ansatz für den Nachtdienst wird im Einzelfall und nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens CHF 164.35 pro Nacht. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.
Werden die Kosten der privaten Spitex von der Krankenkasse übernommen?
Die Krankenversicherung bezahlt in der Regel einen vorher erfassten Pflegeaufwand pro Tag, welche vom Arzt verordnet wurden. Diese Pflegeleistungen können von privaten oder öffentlichen/gemeindeeigenen Spitex-Organisationen erbracht werden. Wichtig ist, dass die Spitex-Organisation über eine kantonale Spitex-Bewilligung verfügt und somit von der Krankenversicherung anerkannt ist. Die krankenversicherungspflichtigen Pflegeleistungen sind bei privaten und öffentlichen Spitex-Organisationen gleich teuer.
Patienten bezahlen in beiden Fällen einen «Patientenbeitrag», der je nach Kanton unterschiedlich hoch ist, aber mit einem maximal CHF pro Tag. Zusätzlich leisten Kanton oder Gemeinde einen Beitrag an die nicht gedeckten Restkosten der Pflegeleistungen. Dieser Beitrag ist je nach Kanton unterschiedlich hoch.
Spitex-Pflegeleistungen werden auch als «Akut- und Übergangspflege» bezeichnet. Dies ist der Fall, wenn unter bestimmten Kriterien ein Spitalarzt die Spitex-Leistungen im Anschluss an einen Spitalaufenthalt und für maximal 14 Tage direkt verordnet.
Für die Patientin oder den Patienten ergeben sich bezüglich erbrachter Pflegeleistungen kein Unterschied – nur, dass er während dieser Zeit keinen Patientenbeitrag leisten muss. Wichtig ist jedoch die unterschiedliche Finanzierungsaufteilung zwischen Kanton und Krankenversicherung während dieser 14 Tage.
Egal, ob Sie sich für eine öffentliche oder private Spitex-Organisation entscheiden, die Kosten für Beratung, Grund- und Behandlungskosten werden mit rund 90 % von der Krankenkasse übernommen.
Werden die Kosten der privaten Spitex von der Krankenkasse übernommen?
Direkt der versicherten Person gegen Vorlage einer Rechnung.
Der Assistenzbeitrag wird der versicherten Person gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt. In der Rechnung sind die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen. Sie darf höchstens die Zeitperiode der letzten 12 Monate betreffen.
Mit dem Assistenzbeitrag finanziert die versicherte Person ausschliesslich die Hilfeleistungen, die von der mittels Arbeitsvertrag angestellten Assistenzperson erbracht werden. Die versicherte Person ist demnach der Arbeitgeber und die Assistenzperson der Arbeitnehmer. Die Vertragsparteien regeln die arbeitsrechtlichen Aspekte (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit oder längerem Spitalaufenthalt der versicherten Person, Kündigungsfrist) untereinander. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Arbeitsvertrag. Die Sozialabgaben (AHV, IV, usw.) sind wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis gemäss den rechtlichen Bestimmungen zu entrichten.
Die Assistenzperson darf nicht mit der versicherten Person verheiratet sein, mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben oder in direkter Linie mit ihr verwandt sein. Nicht anerkannt werden Hilfeleistungen, die während eines Aufenthaltes in einer stationären (Heim, Spital, psychiatrische Klinik) oder teilstationären Institution (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätte) erbracht werden. Hilfeleistungen von Organisationen sind auch nicht anerkannt.
Welche Leistungen sind die Richtigen für mich?
Jede Person kann sich eigenständig für eine öffentliche oder eine private Spitex-Organsation entscheiden. Damit die Pflegeleistungen über die Krankenversicherung abgerechnet werden können, braucht die öffentliche wie auch die private Spitex-Organisation eine kantonale Zulassung und eine Abrechnungsnummer der Krankenversicherung (ZSR-Nummer). Die öffentlichen und die privaten Spitex-Organisationen garantieren damit, dass die ärztlich verordneten Pflegeleistungen nur durch Personal mit einer Pflegeausbildung erbracht werden.
Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung können auch von Organisationen ohne Spitex-Zulassung und ZSR-Nummer erbracht werden. Die Tarifgestaltung ist zudem frei. Diese Leistungen werden häufig von Mitarbeitenden ohne Pflegeausbildung erbracht. Private Spitex-Organisationen mit Zulassung erbringen Pflegeleistungen und Hauswirtschaft sowie Betreuung oftmals aus einer Hand – mit dem Vorteil, dass nur eine Person oder ein Team diesen Auftrag übernimmt und über eine anerkannte Pflegeausbildung verfügt. Private Spitex-Organisationen bieten ihre Dienstleistungen auch während Wochenenden und in der Nacht an.
Welche Vorteile hat die private Spitex?
• Hohe Qualitätsstandards
• Kosten gleich wie bei öffentlicher Spitex
• Flexibler und vielseitiger
• Orientierung am Menschen und nicht am Bedarf
• Persönlicher durch Bezugspflege
Was ist Spezial-Spitex?
Neben der «klassischen» Spitex, bei der alters- oder unfallbedingt eine ambulante Pflege benötigt wird, gibt es auch die Spezial-Spitex, bei der aufgrund von Krankheitsbildern spezielle Bedürfnisse und damit besondere Kenntnisse oder Verhaltensweisen gefordert sind.
Welche Kosten werden übernommen?
Die Pflegeleistungen werden durch die Krankenkasse übernommen. Je nach Versicherungsmodell variieren die Höhe der Franchise sowie des Selbstbehaltes.
Wie geht dies mit der Versicherungsdeckung?
Ärztlich verordnete Leistungen werden durch die Grundversicherung der Krankenkasse (oder UV/MV/IV) übernommen. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Wie kann ich mich anmelden?
Sie oder Ihre Angehörigen können sich bei uns telefonisch, per E-Mail, via Kontaktformular oder via OPAN-Anmeldung anmelden.
Ist die Spitex Gesundheitsdienst SPITEX SWISS Krankenkassen anerkannt?
Die Spitex ist von allen Krankenkassen anerkannt. Bei uns erhalten allgemein, halbprivat und privat Krankenkassenversicherte die bestmögliche Behandlung.
Was ist Übergangspflege?
Übergangspflege kommt zum Einsatz, wenn eine Person nach dem Spitalaufenthalt weiterhin Unterstützung und Pflege benötigt. Diese Option kommt sicher bei älteren Patienten zum Einsatz, aber auch bei Jüngeren, die aufgrund eines Unfalls nicht in der Lage sind, sich zuhause selbstständig zu versorgen. Die Übergangspflege wird häufig bereits aus dem Spital heraus abgeklärt und organisiert. Demzufolge werden die Kosten gemäss der Grundpflege und Wundversorgung auch durch die Krankenkassen getragen.
Inwiefern sind Hauswirtschaftleistungen gedeckt?
Krankenversicherungen bezahlen in der Regel eine (kleine) Anzahl Stunden im Rahmen eines Jahreskontigents aus der Zusatzversicherung. Der versicherte Stundenumfang ist bei der Krankenversicherung zu erfragen. Alle darüber hinaus gehenden Dienstleistungen muss der Patient selbst bezahlen. Je nach Kanton und Gemeinde werden die Hauswirtschaftsleistungen bei öffentlichen Spitex-Organisationen subventioniert (meist nach Einkommen). Hingegen wird meist ein eher enger Rahmen als «notwendige» Leistung definiert.
Werden Kosten für die Hauswirtschaft übernommen?
Es gibt Zusatzversicherungen, die einen Teil der Hauswirtschaftskosten u.a. mit einer Verordnung abdecken. Wir klären für Sie gerne ab, welche Leistungen durch die Krankenkassen übernommen werden.
Wie werden die Kosten abgerechnet?
Die Spitex Gesundheitsdienst SPITEX SWISS rechnet die Kosten direkt mit ihrer Krankenkasse ab. Mit diesem Vorgehen sind keine Rückerstattung durch die bezahlende Person bei der Krankenkasse notwendig. Auch die öffentlichen Gelder werden direkt abgerechnet. Anteilig werden ihnen lediglich die Tageskosten (max. 10%) zum Ende des Monats in Rechnung gestellt.
Wie lange dauert es, bis es zur Zusammenarbeit kommt?
Die Spitex Gesundheitsdienst SPITEX SWISS erbringt idealerweise am selben Tag, jedoch maximal innert 24 Stunden nach der Anmeldung den ersten Spitexeinsatz.
Kann man als Kundin oder Kunde spezifische Pflegezeit wünschen?
Selbstverständlich. Wir versuchen den Wünschen gerecht zu werden und sprechen die Einsatzplanung mit unseren Kundinnen und Kunden zeitnah ab.
Pflegt mich immer die gleiche Person?
Wir sind eine kleine Spitex und versuchen die Einsatzplanung nach ihren Wünschen zu gestalten. Eine vertraute Zusammenarbeit zwischen der Klientin oder dem Klienten und der Pflegeperson ist uns sehr wichtig. Deshalb achten wir darauf, dass möglichst die selben Personen den Pflegeeinsatz absolvieren (mit Ausnahme von Ruhezeiten, Ferien oder Ausfällen).
Beherrscht das Pflegepersonal Fremdsprachen?
Unser Fachpersonal spricht Fremdsprachen - jedoch nicht alle. Unser Planungssystem berücksichtigt Sprachwünsche und kann mehrsprachiges Personal für einen Einsatz einplanen.
Bieten Sie Pikettdienst an?
Wir sind täglich (365 Tage im Jahr) für unsere Kundinnen und Kunden im Einsatz. Somit auch an Sonn- und Feiertagen. Für Notfälle besteht eine Hotline, welche unseren aktiven Kundinnen und Kunden bekannt gegeben wird.
Wie setzt sich die Kostenbeteiligung zusammen?
Die Kostenbeteiligung für Ihre Krankenversicherung gilt pro Kalenderjahr und setzt sich zusammen aus wählbarer Franchise, gesetzlich geregeltem Selbstbehalt und dem Spitalkostenbeitrag. Die gesetzliche Mindestfranchise für Erwachsene ab 19 Jahren ist 300 Franken pro Jahr.
In jedem neuen Kalenderjahr werden die medizinischen Kosten für Medikamente, Arztbesuche und Spitalaufenthalte zuerst der Franchise angerechnet. Die ersten Behandlungskosten bezahlen Sie somit selbst. Und zwar so lange, bis Sie Ihre selbst gewählte Franchise erreicht haben. Kommen danach weitere Kosten hinzu, beteiligen wir uns als Krankenkasse daran. Sie übernehmen lediglich noch den gesetzlich geregelten Selbstbehalt.
Fragen zu Assistenz
Assistenzbeitrag
Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber
dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die
erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in
erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.
Dieses Merkblatt informiert Personen, die zu Hause leben oder zu Hause
leben möchten und eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen.
Ist die Assistenz das richtige Modell für Sie?
Beantworten Sie fünf Fragen, um zu erfahren, ob die Betreuung zuhause für Sie oder Ihre Angehörigen eine passende Lösung ist. Sie erhalten dadurch nützliche Zusatzinformationen zu Ihrer Situation.
Wie ist der Ablauf von der Anfrage bis zur Betreuung?
Anfrage: Nach der telefonischen Erstberatung besucht die Pflegefachperson der Caritas die zu betreuende Person und ihre Angehörigen zuhause. Sie bespricht die Bedürfnisse und schätzt den Betreuungsbedarf ein.
Abklärung: Es wird ein individuelles Porträt von der zu betreuenden Person erstellt, welches die Grundlage für die Suche nach einer passenden Betreuungsperson bildet.
Einführung: Die Betreuungsperson wird durch eine Pflegefachperson von Caritas beim Einsatzstart begleitet und über ihre Arbeit und Anstellung informiert. Die Angehörigen oder die betreute Person selbst zeigen den Haushalt und die damit zusammenhängenden Aufgaben.
Wechsel: Nach sechs Wochen oder drei Monaten reist die Betreuungsperson zurück in ihre Heimat und eine neue Betreuungsperson trifft ein. Wenn möglich vermitteln wir zwei Personen, die sich jeweils abwechseln.
Intervention: Die regionale Pflegefachperson steht im regelmässigen Kontakt mit der zu betreuenden Person und deren Angehörigen. Falls Schwierigkeiten auftreten, finden wir eine Lösung.
Gibt es Sonderfälle?
Als volljährige versicherte Person mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
müssen Sie für den Anspruch auf den Assistenzbeitrag ein gewisses Mass
an Selbständigkeit aufweisen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
• einen eigenen Haushalt führen;
• eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine
Ausbildung auf Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren;
• während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit
auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben;
• bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen Assistenzbeitrag aufgrund
eines Intensivpflegezuschlages für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen.
Wann habe ich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag?
Als minderjährige versicherte Person müssen Sie für den Anspruch auf den
Assistenzbeitrag zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Ziffer 1 eine der
folgenden Bedingungen erfüllen:
• regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen,
eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine
andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
• während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit
auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben;
• einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen.
Wann wird ein Hilfebedarf anerkannt?
Ein Hilfebedarf wird anerkannt, wenn Sie in den folgenden Bereichen während mindestens drei Monaten regelmässig der Hilfe bedürfen:
a) alltägliche Lebensverrichtungen
(An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen, Essen usw.);
b) Haushaltsführung;
c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d) Erziehung und Kinderbetreuung;
e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f) berufliche Aus- und Weiterbildung;
g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
h) Überwachung während des Tages;
i) Nachtdienst (Überwachung und Hilfe).
Der anrechenbare Stundenaufwand ist begrenzt und individuell bestimmt.
Wie wird der Assistenzbeitrag festgelegt?
Der Assistenzbeitrag wird aufgrund Ihres regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs festgelegt. Für die Berechnung wird die Zeit abgezogen, die bereits
über andere Leistungen gedeckt ist (Hilflosenentschädigung, Grundpflege
gemäss KVG usw.
Wie hoch ist der Assistenzbeitrag?
er Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. Muss Ihre Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen e) - g)
gemäss Ziffer 4 aufgrund Ihrer Beeinträchtigung über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde.
Der Ansatz für den Nachtdienst wird im Einzelfall und nach Intensität der
zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens
164.35 Franken pro Nacht.
In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die
Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.
Welche Voraussetzungen muss die Assistenzperson erfüllen?
Die Assistenzperson darf mit Ihnen als versicherte Person weder in direkter Linie verwandt oder verheiratet sein noch mit Ihnen in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen.
Nicht anerkannt werden Hilfeleistungen, die während eines Aufenthaltes
in einer stationären (Heim, Spital, psychiatrische Klinik) oder teilstationären Institution (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätte) erbracht werden.
Hilfeleistungen von Organisationen sind auch nicht anerkannt.
Was muss ich für die Rechnungsstellung beachten?
Der Assistenzbeitrag wird Ihnen gegen monatliche Vorlage einer Rechnung
direkt ausbezahlt. In der Rechnung sind die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen. Sie darf höchstens die Zeitperiode der letzten
zwölf Monate betreffen
Wann beginnt und endet der Anspruch?
Der Anspruch entsteht bei der Leistungsanmeldung.
Der Anspruch erlischt, wenn
• die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
• die anspruchsberechtigte Person die ganze AHV-Rente vorbezieht;
• die anspruchsberechtigte Person das Referenzalter der AHV erreicht;
oder
• die anspruchsberechtigte Person stirbt.
Hat die versicherte Person einen Assistenzbeitrag der IV bezogen, bevor sie
die ganze AHV-Rente vorbezogen oder das Referenzalter der AHV erreicht
hat, wird ihr aufgrund des Besitzstandes ein Assistenzbeitrag der AHV gewährt.
Wer hat Anspruch auf einen Assistenzbeitrag
Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten.
Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zu Hause leben können.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben somit volljährige Versicherte, wenn sie:
eine Hilflosenentschädigung beziehen;
zu Hause leben.
Minderjährige Versicherte müssen zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben;
einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen.
Versicherte Personen, die im Heim wohnen, jedoch beabsichtigen, aus dem Heim auszutreten, können ebenfalls ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle einreichen.
Wie wird der Beitrag ausbezahlt?
Direkt der versicherten Person gegen Vorlage einer Rechnung.
Der Assistenzbeitrag wird der versicherten Person gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt. In der Rechnung sind die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen. Sie darf höchstens die Zeitperiode der letzten 12 Monate betreffen.
Mit dem Assistenzbeitrag finanziert die versicherte Person ausschliesslich die Hilfeleistungen, die von der mittels Arbeitsvertrag angestellten Assistenzperson erbracht werden. Die versicherte Person ist demnach der Arbeitgeber und die Assistenzperson der Arbeitnehmer. Die Vertragsparteien regeln die arbeitsrechtlichen Aspekte (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit oder längerem Spitalaufenthalt der versicherten Person, Kündigungsfrist) untereinander. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Arbeitsvertrag. Die Sozialabgaben (AHV, IV, usw.) sind wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis gemäss den rechtlichen Bestimmungen zu entrichten.
Die Assistenzperson darf nicht mit der versicherten Person verheiratet sein, mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben oder in direkter Linie mit ihr verwandt sein. Nicht anerkannt werden Hilfeleistungen, die während eines Aufenthaltes in einer stationären (Heim, Spital, psychiatrische Klinik) oder teilstationären Institution (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätte) erbracht werden. Hilfeleistungen von Organisationen sind auch nicht anerkannt.
Was muss ich für den Arbeitsvertrag beachten?
Mit dem Assistenzbeitrag werden ausschliesslich Hilfeleistungen finanziert,
die von einer mittels Arbeitsvertrag angestellten natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden. Sie sind als versicherte Person demnach die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die Assistenzperson die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Die Vertragsparteien regeln die arbeitsrechtlichen Aspekte (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit
oder längerem Spitalaufenthalt der versicherten Person, Kündigungsfrist)
untereinander. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des
Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag. Die Sozialabgaben (AHV, IV,
usw.) sind wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis gemäss den rechtlichen
Bestimmungen zu entrichten.
Welche Aufgaben übernehmen die Betreuungspersonen?
Haushalt führen (Kochen, Waschen, Putzen)
Erledigen der Einkäufe
Gesellschaft leisten (z.B. zusammen essen)
Hilfe bei der Körperpflege und Bewegung
Sorgen für Sicherheit
Wann hat die Person, die mich betreut, Anspruch auf Betreuungsgutschriften?
Die Person, die ein Familienmitglied betreut, das eine Hilflosenentschädigung bezieht, kann Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben.
Bitte beachten Sie dazu die weiteren Informationen im Merkblatt 1.03 –
Betreuungsgutschriften.
Informationen zur Abrechnung
1Kassenpflichtige Leistungen (KLV)
Pflegerische Leistungen sind mehrheitlich Pflichtleistungen der Krankenkassengrundversicherung. Spitex-Dienstleistungen werden auf der Grundlage eines ärztlichen Auftrages sowie einer Bedarfsabklärung erbracht. Die Abklärung des Pflege- und Unterstützungsbedarfs muss durch eine qualifizierte Fachperson gemäss KLV Art 7 erfolgen und den voraussichtlichen Bedarf im Dokumentationssystem dokumentiert und quantifiziert. Die aktuellen Tarife und Taxen sind auf die Preisliste gestützt.
2Versicherung AHV, IV oder Unfallversicherung
Je nach Versicherung hat man einen unterschiedlich hohen Betrag zu gut. Die Entschädigungen der AHV sind deutlich kleiner als die der IV. Das Gutheissen einer Hilflosenentschädigung wird nicht daran festgemacht, ob die Person Hilfe gegen Geld einstellt oder nicht. Auch wenn sie keine Hilfe einstellt, oder wenn Angehörige unentgeltlich helfen, kann sie eine Hilflosenentschädigung erhalten.
(Diese Regel weicht ab vom Assistenzbeitrag, wo man nur Geld erhält, wenn man gegen Lohn Drittpersonen einstellt.) Das Geld wird an die hilflose Person ausbezahlt, nicht an die Person, die hilft. (Anders verhält es sich bei Betreuungsgutschriften und Tagespauschalen).
Checkliste: Habe ich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?
- Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz
- Wohnend im Zuhause oder in einem fremdem Zuhause, z.B. bei Verwandten (nicht in einer Heilanstalt)
- Hilflosigkeit ist dauerhaft
- Hilflosigkeit ist vorhanden in einzelnen oder allen 6 Lebensbereichen
- Hilflosigkeit besteht aufgrund von Unfall, Krankheit, Invalidität oder wegen des Alters
Wenn Sie alle diese Fragen mit "Ja" beantwortet haben, besteht evtl. ein Anspruch. Und dieser Anspruch ist bei der kantonalen Ausgleichskasse für AHV und IV geltend zu machen, im Falle eines Unfalls bei der Unfallversicherung.
Achtung: Es gibt eine Wartefrist von 1 Jahr. Das heisst: Wird der Anspruch gutgeheissen, erhält man die erste Auszahlung ein Jahr danach.
3Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung ist ein pauschaler Betrag, der an Personen mit anerkannter “Hilflosigkeit” ausbezahlt wird. Hilflos sein bedeutet: Man benötigt “lebenspraktische Begleitung”, also zum Beispiel Hilfe im Alltag oder bei der Fortbewegung.
Eine solche Entschädigung kann zum Beispiel nach einem Unfall mit Behinderungsfolge oder im hohen Alter nötig sein.
Die Entschädigung wird unabhängig vom Vermögen ausbezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Schweregrad der Hilflosigkeit. Das Gesetz unterscheidet drei Grade, die an verschiedene Kriterien gebunden sind:
leicht
mittel
schwer
Je nach Grund der Hilflosigkeit wird der Anspruch bei der IV oder der AHV geltend gemacht.
«Hilflos» nach Gesetz bedeutet: eine Person ist im Alltag auf Hilfe von Dritten angewiesen. Dann hat sie eventuell Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von der AHV, IV oder Unfallversicherung.
Es gibt drei Schweregrade; bemessen daran, wie viel Hilfe man in 6 Lebensbereichen benötigt. Es bedeutet das ein Mensch ist im Lebensalltag auf Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen. Dann gilt er nach Schweizer Gesetzen (der IV, AHV und Unfall-Versicherung) als "hilflos".
Beispiele: Man benötigt:
- Hilfe beim An- und Auskleiden.
- Hilfe bei der Körperpflege.
- Überwachung beim Schlafen.
- medizinische Hilfe, zum Beispiel beim Verbandwechseln oder Einnehmen von Medikamenten.
- Man ist erwachsen, kann aber nicht alleine wohnen.
Die Hilfsbedürftigkeit ist dauerhaft. Wer nach einem Knochenbruch einige Wochen Hilfe im Alltag braucht, gilt beispielsweise nicht als hilflos.
Menschen in jedem Alter können “hilflos” sein und darum eine Hilflosenentschädigung beanspruchen. Je nach Alter gelten aber andere Anspruchsgrundlagen (das erklären wir weiter unten).
Je nachdem, wie stark hilfsbedürftig jemand ist, hat sie oder er einen anderen Grad an Hilflosigkeit. Man kann leicht, mittel oder schwer hilfsbedürftig sein. Eine schwer hilfsbedürftige Person braucht ständig und in allen Lebensbereichen Hilfe.
Die Hilfsbedürftigkeit kann wegen einer physischen (körperlichen) oder psychischen Kondition entstehen.
Die Hilflosenentschädigung ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, nämlich zur AHV (Alter, Hinterlassene), IV (Invalidität) und in der Unfallversicherung. Jedes dieser Gesetze kennt eigene Regeln zum Thema Hilflosenentschädigung. Generell gilt: Um einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu haben, muss die Person in der Schweiz wohnen, und somit bei einer dieser Institutionen versichert sein (Voraussetzung bei AHV/IV); nicht in einer Heilanstalt wohnen (sondern z.B. im eigenen Zuhause oder bei den Eltern).
Man gilt als hilflos, wenn man eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit hat.
Das kann der Fall sein, wenn man Hilfe braucht:
- in alltäglichen Lebensverrichtungen in 6 Bereichen (dazu im nächsten Abschnitt mehr)
- Persönliche Überwachung
- Pflege
- Intensive Pflege
- lebenspraktische Begleitung (z.B. kann man nicht alleine wohnen)
Achtung: Je nachdem, unter welche Versicherung man fällt, gelten andere Regeln. Unabhängig vom Vermögen erhält man einen fixen Betrag, wenn man als hilflos gilt. Daneben gibt es diese zwei Fragen zu beachten, denn Sie haben einen Einfluss auf die Höhe des Betrags. Zentral für die Bemessung der Hilflosenentschädigung ist erstens der Schweregrad. Er misst sich daran, wie viel Hilfe man bei den alltäglichen Lebensverrichtungen braucht, aufgeteilt in die 6 Bereiche:
- An- und Auskleiden
- Aufstehen, Absitzen und Abliegen, z.B. sich ins Bett legen
- Essen, z.B. Nahrung ans Bett bringen, Nahrung pürieren
- Körperpflege, z.B. Duschen oder Rasieren
- Verrichten der Notdurft (Toiletten-Gang)
- Fortbewegung, z.B. in der Wohnung oder um soziale Kontakte zu pflegen
Je nachdem, in wie vielen Bereichen man Hilfe braucht, und wie intensiv dieser Hilfeanspruch ist, gilt man als leicht, mittel oder schwer hilflos. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt dann bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
(Quelle: Art. 38 UVV, Verordnung über die Unfallversicherung).
4Ergänzungsleistungen
Wenn die Rente oder das Taggeld den Existenzbedarf nicht decken.
IV-Renten und Taggelder sollen grundsätzlich den Existenzbedarf einer behinderten Person decken. Wenn diese Leistungen alleine nicht ausreichen, weil beispielsweise daneben kein weiteres Einkommen vorhanden ist, können Ergänzungsleistungen beansprucht werden. Dies sind Leistungen, welche den Fehlbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen und einer bestimmten Einkommensgrenze, dem Existenzbedarf, ausgleichen.
Auf Ergänzungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sie sind keine Fürsorgeleistungen.
Bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort.
Gesuche um Ergänzungsleistungen zur IV sind mit dem offiziellen Anmeldungsformular bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort oder bei der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen:
Ansprechpartner - Kantonale Stellen für Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen werden nicht rückwirkend, sondern erst ab Einreichungsdatum des Gesuchs ausbezahlt.
5Verrechnung
Die Kunden erhalten keine Rechnung für KLV-Leistungen gemäss dem Kranken-versicherungsgesetz (KVG, Art 1). Die Gesundheitsdienst SPITEX SWISS ist eine private Spitex-Organisation mit eigener Konkordats-Nummer. Ärztlich verordnete Leistungen bezahlen die Krankenkassen (gemäss Kostengutsprache) und sind befreit von der Mehrwertsteuer (Stand: 1. Januar 2021). Diese Leistungen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Auf Wunsch kann eine Kopie angefordert werden. Pflegerische Leistungen nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) werden nach Möglichkeit direkt mit der jeweiligen Unfallversicherung abgerechnet. Falls dies nicht möglich ist, können die Rechnungen nach der Bezahlung durch den Kunden eingeschickt werden. Für alle übrigen Leistungen wird eine monatlich eine Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt bei jedem Einsatz für mind. 10 Minuten, danach in 5Minuten-Schritten (Pro Tag sind mehrere Einsätze möglich).
6Patienten-Beteiligung
Laut Tarifordnung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und Schwyz beträgt die Patientenbeteiligung pro Tag CHF 7.65 oder max. CHF 15.35 pro Tag (unabhängig von der Einsatzdauer oder wie oft wir täglich bei Ihnen vorbeikommen).
Ausgenommen von der Patientenbeteiligung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie Leistungen zu Lasten der lV, UV/MV sowie AÜP. Ist dies der Fall, ist der Spitex Swiss die entsprechende Verfügung in Kopie vorzulegen.
Pflegerische Leistungen nach Art. 7 KLV sind kassenpflichtig. Bezügerinnen und Bezüger müssen die Jahresfranchise und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% übernehmen.
Ausgenommen von der Patientenbeteiligung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie Leistungen zu Lasten der lV, UV/MV sowie AÜP. Ist dies der Fall, ist der Spitex Swiss die entsprechende Verfügung in Kopie vorzulegen.
Pflegerische Leistungen nach Art. 7 KLV sind kassenpflichtig. Bezügerinnen und Bezüger müssen die Jahresfranchise und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% übernehmen.
7Spitalkostenbeitrag
Bei einem Spitalaufenthalt übernimmt die Grundversicherung nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Der Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag muss laut Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei einem stationären Aufenthalt jedoch dem Versicherten verrechnet werden.
Davon ausgenommen sind:
Kinder bis 18 Jahre
Junge Erwachsene bis 25 Jahre, die in Ausbildung sind
Frauen mit Leistungen bei Mutterschaft
Frauen für Leistungen bei Krankheit, Unfall und Geburtsgebrechen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt
Nicht erhoben wird der Spitalkostenbeitrag bei einem Aufenthalt in einer Institution, zum Beispiel einem Alters- oder Pflegeheim. Wird die versicherte Person in dieser Zeit jedoch in ein Spital eingewiesen, wird der Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag verrechnet.
8Selbstbehalt
Haben Sie Ihre Franchise erreicht, bezahlen Sie nur noch 10% der Kosten, die durch die Grundversicherung abgedeckt sind. Dieser Selbstbehalt beträgt bei Erwachsenen maximal 700 Franken pro Jahr, bei Versicherten unter 18 Jahren maximal 350 Franken. Die restlichen 90% bezahlen wir als Krankenkasse für Sie.
Gut zu wissen: Wenn Sie sich für ein Originalmedikament entscheiden, für das es ein entsprechend günstigeres Generikum gibt, steigt Ihre Kostenbeteiligung auf 40%.
9Franchise bei Erwachsenen
In der Schweiz ist eine gesetzliche Mindestfranchise für Versicherte ab 19 Jahren festgelegt. Sie beträgt jährlich 300 Franken. Zusammen mit einem Selbstbehalt von bis zu 700 Franken zahlen Sie pro Kalenderjahr höchstens 1000 Franken selbst. Setzen Sie Ihre Franchise freiwillig auf 2500 Franken herauf – das ist die höchste Franchise in der Grundversicherung – und wir als Krankenkasse belohnen Sie mit einem Rabatt auf Ihre Prämie. Ihre Franchise können Sie jeweils per 1. Januar des folgenden Jahres herauf- oder herabsetzen. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
- Zur Herabsetzung (Reduktion) der Franchise: 30. November
- Zur Erhöhung der Franchise: 31. Dezember
Die Änderung müssen Sie uns spätestens bis zum letzten Arbeitstag im November bzw. Dezember melden.
Für die Berechnung der Kostenbeteiligung ist das Jahr massgebend, in dem eine Behandlung stattgefunden hat. Nicht das Rechnungsdatum.
10Franchise bei Kindern unter 18 Jahren
Eine gesetzlich vorgeschriebene Jahresfranchise für Kinder gibt es nicht. Als Eltern übernehmen Sie nur den Selbstbehalt, der über die Heilungskosten erhoben wird. Dieser beträgt jährlich maximal 350 Franken.
Haben Sie mehrere Kinder bei uns versichert und beträgt bei allen die ordentliche Jahresfranchise 0 Franken, beträgt der maximale Selbstbehalt pro Jahr für alle zusammen 1000 Franken.
11Spezialfälle Kostenübernahme Krankenkasse
Spezialfall Mutterschaft
Die Kostenbeteiligung entfällt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt.
Spezialfall Prävention
Die Franchise entfällt bei vereinzelten Massnahmen, die im Zusammenhang mit nationalen oder kantonalen Präventionsprogrammen stehen.
Spezialfall Unfalldeckung
Wenn Sie die Unfalldeckung in Ihre Krankenversicherung eingeschlossen haben, tragen Sie die Kostenbeteiligung. Sind Sie über Ihren Arbeitgeber gegen Unfall versichert, entfällt die Kostenbeteiligung für Sie.
Auch bei Unfällen, die Sie nicht verursacht haben (Haftpflichtunfall), müssen Sie sich zunächst an den entstandenen Kosten beteiligen. Diese Beteiligung können Sie anschliessend bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers wieder zurückzufordern.
12Tarife
Die Leistungen werden in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Werden ausstehende Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, fallen Gebühren gem. Finanz- und Gebührenordnung gemäss AGBs an.
13Einsatzzeiten
Die Dienstleistung richten sich nach dem Bedarf der Kunden und werden in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr angeboten. An Wochenenden und Feiertagen besteht ein reduziertes Angebot. Die Abrechnung erfolgt bei KLV–Leistungen in 5-Minuten Einheiten pro Leistungsart, wobei bei einem Einsatz immer mindestens 10 Minuten verrechnet werden.
14Einsatzausfall Fehlbesuche Absagen
Das Umplanen von vereinbarten Terminen auf Wunsch der Klientin und des
Klienten wird als Umtriebungsentschädigung pauschal in Rechnung gestellt.
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Zusatzleistungen wird diese vom Amt
für Zusatzleistungen nicht übernommen.
Das Verschieben oder Absagen von Dienstleistungen muss frühzeitig, das heisst mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz während der Bürozeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr - 17:00 Uhr) bei der Leiterin Einsatzplanung erfolgen. .
Einsätze am Sonntag, Montagmorgen und Feiertagen müssen bis Freitagmittag abgesagt oder verschoben werden. .
Nicht stattgefundene Einsätze werden im Rahmen der geplanten Zeit der Klientin und dem Klienten in Rechnung gestellt, wenn die Absage
• kurzfristiger als oben erwähnt erfolgt,
• die Spitex-Mitarbeitenden am Einsatz gehindert werden,
• niemand zu Hause ist, die Türe nicht geöffnet wird oder
• die Spitex-Mitarbeitenden weggeschickt werden.
Bei notfallmässigem Spitaleintritt oder im Todesfall erfolgt keine Verrechnung.
Das Verschieben oder Absagen von Dienstleistungen muss frühzeitig, das heisst mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz während der Bürozeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr - 17:00 Uhr) bei der Leiterin Einsatzplanung erfolgen. .
Einsätze am Sonntag, Montagmorgen und Feiertagen müssen bis Freitagmittag abgesagt oder verschoben werden. .
Nicht stattgefundene Einsätze werden im Rahmen der geplanten Zeit der Klientin und dem Klienten in Rechnung gestellt, wenn die Absage
• kurzfristiger als oben erwähnt erfolgt,
• die Spitex-Mitarbeitenden am Einsatz gehindert werden,
• niemand zu Hause ist, die Türe nicht geöffnet wird oder
• die Spitex-Mitarbeitenden weggeschickt werden.
Bei notfallmässigem Spitaleintritt oder im Todesfall erfolgt keine Verrechnung.
15Zusatzleistungen
Sonderleistungen werden nicht von der obligatorischen Krankenversicherung, jedoch von einer allfälligen Zusatzversicherung anteilig übernommen und dem Kunden direkt in Rechnung gestellt. Für hauswirtschaftliche Leistungen oder Zusatzleistungen z.B. Mahlzeitendienst etc. kann nach einer Kostengutsprache von Gemeinde und Kanton anteilig bis zu mindestens 50% übernommen werden. Die Eigenleistung für die Kunden beträgt somit die in der Übersicht aufgeführten Selbstzahlerbeiträge Die kleinste verrechenbare Einheit ist 15 Minuten, jede angebrochene ¼ Stunde wird aufgerundet.
16Hilfsmittel
Die Versicherungesträger der AHV, IV und
Krankenkasse bezahlen Hörgerät,
Rollstuhl und Brille, Sehhilfen, Gehilfen, Spezialsohlen, Verbandsmaterial.
Eine Kostenbeteiligung oder Vergütung kann von der AHV, IV, Krankenkasse oder Unfallversicherung erfolkgen.
Was jeweils finanziert wird, steht in Listen, die diverse Produktkategorien auflisten. Die Listen gehen unterschiedlich weit. Die IV finanziert mehr Hilfsmittel als die AHV.
In der Schweiz gibt es im Gesundheitswesen diverse Kostenträger. Das ist auch bei der Finanzierung von Hilfsmitteln spürbar. Diverse Stellen bezahlen für Hilfsmittel: Die Unfallversicherung, die SUVA, die AHV, die IV und die Krankenkasse. Es ist relativ einfach:
- Wer Anspruch auf eine AHV hat (wer Rentner:in ist), erhält Hilfsmittel von der AHV finanziert. Ein prominentes Beispiel sind Hörgeräte.
- Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wendet sich an die IV.
- Wer Hilfsmittel nach einer Krankheit oder einem Unfall benötigt, erhält via Krankenkasse oder Unfallversicherung eine (Teil-)Finanzierung.
Unabhängig davon, weshalb man die Hilfsmittel benötigt, das Prinzip ist überall ähnlich: Man muss nachschauen, ob die Hilfsmittel in der entsprechenden Liste aufgeführt sind. Die AHV, die IV und auch die Krankenkasse geben Listen raus, welche die jeweils bezahlten Produktkategorien aufführen.
Ebenfalls steht in den Listen, wie viel und wie häufig finanziert wird. Zum Beispiel, wie viele Jahre man warten muss, bis man ein altes Hörgerät durch ein neues ersetzen kann.
Die AHV vergütet unter anderem orthopädische Massschuhe, Hörgeräte, Lupen oder Rollstühle ohne Motor.
Die IV bezahlt sehr viele Produkte; im Bereich Mobilität zum Beispiel Rollstühle, Krückstöcke, Gehhilfen oder Treppenlifte und Rampen. Die Krankenkasse kennt rund 19 Kategorien, wie zum Beispiel: Bandagen, Gehhilfen, Hörhilfen, Inkontinenzhilfen, Prothesen, Sehhilfen, Stoma-Artikel, therapeutische Bewegungsgeräte, Verbandsmaterial. Das alles steht in der sogenannten “MiGel-Liste” (Mittel- und Gegenstände-Liste).
Je nach Kostenträger werden unterschiedliche Hilfsmittel vergütet. Die Liste der AHV ist deutlich kürzer als die der IV. Zum Beispiel werden Wohnungsanpassungen nur bei der IV, nicht aber bei der AHV mitfinanziert. Eine Ausnahme gilt für Personen, die vor der Pensionierung eine IV bezogen haben. Sie profitieren von einer “Besitzstandswahrung” beim Übertritt in die AHV.
Einen Anspruch auf Hilfsmittel kann beim jeweiligen Kostenträger geltend gemacht werden, zum Beispiel bei der kantonalen AHV/IV-Stelle.
17Pflegematerial
Pflegematerial der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) B werden bis zum aufgeführten Höchstvergütungsbetrag (HVB) von den Krankenversicherungen vergütet. Bis zu diesem definierten Maximalbetrag können die MiGeL Produkte den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden. Sofern der maximale Betrag resp. die maximale Menge nicht ausreicht, tragen die Kunden die Mehrkosten. Der Betrieb wird Sie darüber informieren.
Bei Leistungen welche über lV, UV/MV verrechnet werden, wird das Pflegematerial von den Versicherungen übernommen. Bei Pflege- und Verbrauchsmaterial, welches nicht auf der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) enthalten ist, tragen die Kunden die Kosten.
Das Pflege- und Verbrauchsmaterial wird durch die Spitex-Mitarbeitenden bei Publicare AG bestellt. Die Lieferung erfolgt per Post direkt zu den Spitex-Kunden. Das Pflege- und Verbrauchsmaterial, werden direkt über die Krankenkassen bezahlen und verrechnet.
Bei Leistungen welche über lV, UV/MV verrechnet werden, wird das Pflegematerial von den Versicherungen übernommen. Bei Pflege- und Verbrauchsmaterial, welches nicht auf der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) enthalten ist, tragen die Kunden die Kosten.
Das Pflege- und Verbrauchsmaterial wird durch die Spitex-Mitarbeitenden bei Publicare AG bestellt. Die Lieferung erfolgt per Post direkt zu den Spitex-Kunden. Das Pflege- und Verbrauchsmaterial, werden direkt über die Krankenkassen bezahlen und verrechnet.
18Besondere Bestimmungen
Für vereinbarte Einsätze, die von den Klienten nicht spätestens 24 Stunden telefonisch vorher abgesagt werden, wird eine pauschale Umtriebs-Entschädigung von CHF 75.00 in Rechnung gestellt. Notfälle (z.B. Spitaleintritt) sind selbstverständlich ausgeschlossen.
19Instanzenweg bei Beschwerden
Erste Anlaufstelle für Beschwerden ist die Geschäftsleitung der Spitex Swiss. Als zweite Anlaufstelle für Beschwerden sind die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA). Dritte Anlaufstelle für Beschwerden ist der Bezirksrat oder die Sozialbehörde.
20Prämienverbilligung
Sie haben Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV), sofern Sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer versichert haben und wenn Ihr Einkommen und Ihre Vermögensverhältnisse eine finanzielle Unterstützung rechtfertigen. Die Prämienverbilligung wird vom Kanton gewährt und ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Die Höhe der individuellen Prämienverbilligung ist unter anderem abhängig vom steuerbaren Gesamteinkommen, Wohnort und Alter der versicherten Person.
Ab einem Alter von 18 Jahren gilt das steuerbare Gesamteinkommen, selbst wenn die Versicherten noch im elterlichen Haushalt wohnen und in einem Vertrag versichert sind. Junge Erwachsene erhalten während ihrer Erstausbildung eine erhöhte Prämienverbilligung. Es besteht kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, wenn die private Krankenversicherung während des Militärdienstes unterbrochen wird.
Gewisse Gemeinden ermitteln anhand der Steuerfaktoren, dazu gehören das steuerbare Einkommen und Vermögen, welche Einwohner Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung haben. Anspruchsberechtigte Personen erhalten vom Kanton ein vorgedrucktes Antragsformular zugeschickt. Dieses kann einfach unterschrieben und retourniert werden. In anderen Gemeinden müssen sich Versicherte von sich aus über ihren Anspruch auf Prämienverbilligung erkundigen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Informieren Sie sich über die Voraussetzungen bei der zuständigen Stelle ihres Kantons.
- Reichen Sie der zuständigen Stelle Ihres Kantons einen Antrag ein. Bitte beachten Sie die Fristen.
- Der Kanton prüft Ihren Antrag. Dauer: bis zu 3 Monate.
- Bei Annahme Ihres Antrags sollte der Kanton die Krankenkasse informeiren.
- Auf Ihrer nächsten Rechnung erscheint die korrigierte Prämie oder eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien. Dauer: max. 1 Monat. Sobald der Entscheid bei der Krankenkasse ist, passen diese die Prämie an oder Sie erhalten eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien.
Ebenfalls Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben Sie, wenn Sie in einem EU-Land, in Island oder in Norwegen wohnen, eine Rente aus der Schweiz beziehen und gewisse Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG.
Wenn die Prämienverbilligung auch zwei Monate nach Erhalt der Verfügung noch nicht von Ihrer Prämienrechnung abgezogen wurde, melden Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton. Zahlen Sie die Prämienrechnung trotzdem fristgerecht, um eine Mahnung zu vermeiden. Wenn wir die Bestätigung vom Kanton erhalten, schicken wir Ihnen mit der darauf folgenden ordentlichen Rechnung die Korrektur bzw. die Gutschrift der zu viel bezahlten Prämien.
21Grundversicherung
Die Grundversicherung ist für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz obligatorisch. Sie stellt die medizinische Grundversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sicher.
Die Grundversicherung basiert auf dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Dieses definiert, dass die Leistungen der Grundversicherung bei allen Krankenkassen identisch sein müssen.
Die Grundversicherung deckt grundlegende Bedürfnisse rund um Ihre Gesundheit ab.
In fünf Modellen verfügbar
Franchise pro Jahr frei wählbar
Höhe der Prämie von Alter und Wohnort abhängig.
Die Grund- und Zusatzversicherungen können Sie bei verschiedenen Anbietern abschliessen. Wenn Sie Rechnungen einsenden, müssen Sie lediglich darauf achten, von welcher Versicherung die Kosten übernommen werden.
In die Grundversicherung muss jeder Versicherte aufgenommen werden. Es besteht eine Aufnahmepflicht. Die Grundversicherung können Sie somit jedes Jahr problemlos wechseln.
22Zusatzversicherungen
Aus den Zusatzversicherungen erhalten Sie bestimmte Leistungen, welche die Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung) nicht oder nur teilweise abdeckt. Dazu gehören zum Beispiel alternativmedizinische Behandlungen, Kuren, Zahnbehandlungen, Rettungskosten oder präventive Gesundheitsmassnahmen.
Die Zusatzversicherungen werden durch das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) reguliert. Dieses Gesetz schreibt nur die Grundzüge vor, nicht aber die einzelnen Leistungen. Deshalb sind die Leistungen von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden.
Die Zusatzversicherungen decken zusätzliche Bedürfnisse rund um Ihre Gesundheit ab.
- Auswahl an Versicherungen für verschiedene Bedürfnisse
- Gesundheitsdeklaration teilweise erforderlich
- Höhe der Prämie von Alter, Geschlecht und Wohnort abhängig
Um eine Zusatzversicherung abzuschliessen, müssen Sie eine Gesundheitsdeklaration ausfüllen. Das ermöglicht den Krankenversicherern, Ihr Versicherungsrisiko einzuschätzen und zu entscheiden, ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wird, oder ob bereits bestehende Krankheiten von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden. Wichtig: Wenn Sie eine neue Zusatzversicherung abschliessen wollen, kündigen Sie den Vertrag Ihres bisherigen Versicherers erst, wenn Sie den Aufnahmebescheid des neuen Versicherers erhalten haben.
Die Tarifsätze können zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mit schriftlicher Bekanntgabe angepasst werden. Änderungen aufgrund unerwarteter Ereignisse (Teuerung, Steuern, Landesindex der Konsumentenpreise, Preisanstieg für Rohstoffe etc.) werden frühzeitig bekannt gegeben. Die fachtechnischen und weiteren Leistungen werden gemäss Vereinbarung im Rahmen der AGBs erbracht.
HILFESEITEN ZUM VERLINKEN
Finanzielle Unterstützung
- AHV-Ausgleichskasse - Betreuungsgutschriften oder Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
- Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
- Mittel- und Gegenstände-Liste IV
- Mittel- und Gegenstände-Liste AHV
Beratung, Betreuung und Entlastung
- Pro Senectute
- Pro Infirmis
- Schweizerisches Rotes Kreuz
- Patientenorganisationen (z.B. MS, Parkinson, ALS, weitere)
Informationen und Studien
Gemeinsam stark im Netzwerk!
Mit Fachkräften, Haus- und Fachärzten, ambulanten und stationären Institutionen, Gemeinden und Leistungsträgern bilden wir eine starke Gemeinschaft.
Dadurch gewährleisten wir eine äußerst fachkompetente und zugleich freundlich-herzliche Betreuung und Pflege.
Unser Anspruch ist es immer, im Netzwerk optimale Lösungen für unsere Kunden zu finden. Versprochen!