1Kassenpflichtige Leistungen (KLV)
Pflegerische Leistungen sind mehrheitlich Pflichtleistungen der Krankenkassengrundversicherung. Spitex-Dienstleistungen werden auf der Grundlage eines ärztlichen Auftrages sowie einer Bedarfsabklärung erbracht. Die Abklärung des Pflege- und Unterstützungsbedarfs muss durch eine qualifizierte Fachperson gemäss KLV Art 7 erfolgen und den voraussichtlichen Bedarf im Dokumentationssystem dokumentiert und quantifiziert. Die aktuellen Tarife und Taxen sind auf die Preisliste gestützt.
2Versicherung AHV, IV oder Unfallversicherung
Je nach Versicherung hat man einen unterschiedlich hohen Betrag zu gut. Die Entschädigungen der AHV sind deutlich kleiner als die der IV. Das Gutheissen einer Hilflosenentschädigung wird nicht daran festgemacht, ob die Person Hilfe gegen Geld einstellt oder nicht. Auch wenn sie keine Hilfe einstellt, oder wenn Angehörige unentgeltlich helfen, kann sie eine Hilflosenentschädigung erhalten.
(Diese Regel weicht ab vom Assistenzbeitrag, wo man nur Geld erhält, wenn man gegen Lohn Drittpersonen einstellt.) Das Geld wird an die hilflose Person ausbezahlt, nicht an die Person, die hilft. (Anders verhält es sich bei Betreuungsgutschriften und Tagespauschalen).
Checkliste: Habe ich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?
- Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz
- Wohnend im Zuhause oder in einem fremdem Zuhause, z.B. bei Verwandten (nicht in einer Heilanstalt)
- Hilflosigkeit ist dauerhaft
- Hilflosigkeit ist vorhanden in einzelnen oder allen 6 Lebensbereichen
- Hilflosigkeit besteht aufgrund von Unfall, Krankheit, Invalidität oder wegen des Alters
Wenn Sie alle diese Fragen mit "Ja" beantwortet haben, besteht evtl. ein Anspruch. Und dieser Anspruch ist bei der kantonalen Ausgleichskasse für AHV und IV geltend zu machen, im Falle eines Unfalls bei der Unfallversicherung.
Achtung: Es gibt eine Wartefrist von 1 Jahr. Das heisst: Wird der Anspruch gutgeheissen, erhält man die erste Auszahlung ein Jahr danach.
3Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung ist ein pauschaler Betrag, der an Personen mit anerkannter “Hilflosigkeit” ausbezahlt wird. Hilflos sein bedeutet: Man benötigt “lebenspraktische Begleitung”, also zum Beispiel Hilfe im Alltag oder bei der Fortbewegung.
Eine solche Entschädigung kann zum Beispiel nach einem Unfall mit Behinderungsfolge oder im hohen Alter nötig sein.
Die Entschädigung wird unabhängig vom Vermögen ausbezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Schweregrad der Hilflosigkeit. Das Gesetz unterscheidet drei Grade, die an verschiedene Kriterien gebunden sind:
leicht
mittel
schwer
Je nach Grund der Hilflosigkeit wird der Anspruch bei der IV oder der AHV geltend gemacht.
«Hilflos» nach Gesetz bedeutet: eine Person ist im Alltag auf Hilfe von Dritten angewiesen. Dann hat sie eventuell Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von der AHV, IV oder Unfallversicherung.
Es gibt drei Schweregrade; bemessen daran, wie viel Hilfe man in 6 Lebensbereichen benötigt. Es bedeutet das ein Mensch ist im Lebensalltag auf Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen. Dann gilt er nach Schweizer Gesetzen (der IV, AHV und Unfall-Versicherung) als "hilflos".
Beispiele: Man benötigt:
- Hilfe beim An- und Auskleiden.
- Hilfe bei der Körperpflege.
- Überwachung beim Schlafen.
- medizinische Hilfe, zum Beispiel beim Verbandwechseln oder Einnehmen von Medikamenten.
- Man ist erwachsen, kann aber nicht alleine wohnen.
Die Hilfsbedürftigkeit ist dauerhaft. Wer nach einem Knochenbruch einige Wochen Hilfe im Alltag braucht, gilt beispielsweise nicht als hilflos.
Menschen in jedem Alter können “hilflos” sein und darum eine Hilflosenentschädigung beanspruchen. Je nach Alter gelten aber andere Anspruchsgrundlagen (das erklären wir weiter unten).
Je nachdem, wie stark hilfsbedürftig jemand ist, hat sie oder er einen anderen Grad an Hilflosigkeit. Man kann leicht, mittel oder schwer hilfsbedürftig sein. Eine schwer hilfsbedürftige Person braucht ständig und in allen Lebensbereichen Hilfe.
Die Hilfsbedürftigkeit kann wegen einer physischen (körperlichen) oder psychischen Kondition entstehen.
Die Hilflosenentschädigung ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, nämlich zur AHV (Alter, Hinterlassene), IV (Invalidität) und in der Unfallversicherung. Jedes dieser Gesetze kennt eigene Regeln zum Thema Hilflosenentschädigung. Generell gilt: Um einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu haben, muss die Person in der Schweiz wohnen, und somit bei einer dieser Institutionen versichert sein (Voraussetzung bei AHV/IV); nicht in einer Heilanstalt wohnen (sondern z.B. im eigenen Zuhause oder bei den Eltern).
Man gilt als hilflos, wenn man eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit hat.
Das kann der Fall sein, wenn man Hilfe braucht:
- in alltäglichen Lebensverrichtungen in 6 Bereichen (dazu im nächsten Abschnitt mehr)
- Persönliche Überwachung
- Pflege
- Intensive Pflege
- lebenspraktische Begleitung (z.B. kann man nicht alleine wohnen)
Achtung: Je nachdem, unter welche Versicherung man fällt, gelten andere Regeln. Unabhängig vom Vermögen erhält man einen fixen Betrag, wenn man als hilflos gilt. Daneben gibt es diese zwei Fragen zu beachten, denn Sie haben einen Einfluss auf die Höhe des Betrags. Zentral für die Bemessung der Hilflosenentschädigung ist erstens der Schweregrad. Er misst sich daran, wie viel Hilfe man bei den alltäglichen Lebensverrichtungen braucht, aufgeteilt in die 6 Bereiche:
- An- und Auskleiden
- Aufstehen, Absitzen und Abliegen, z.B. sich ins Bett legen
- Essen, z.B. Nahrung ans Bett bringen, Nahrung pürieren
- Körperpflege, z.B. Duschen oder Rasieren
- Verrichten der Notdurft (Toiletten-Gang)
- Fortbewegung, z.B. in der Wohnung oder um soziale Kontakte zu pflegen
Je nachdem, in wie vielen Bereichen man Hilfe braucht, und wie intensiv dieser Hilfeanspruch ist, gilt man als leicht, mittel oder schwer hilflos. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt dann bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
(Quelle: Art. 38 UVV, Verordnung über die Unfallversicherung).
4Ergänzungsleistungen
Wenn die Rente oder das Taggeld den Existenzbedarf nicht decken.
IV-Renten und Taggelder sollen grundsätzlich den Existenzbedarf einer behinderten Person decken. Wenn diese Leistungen alleine nicht ausreichen, weil beispielsweise daneben kein weiteres Einkommen vorhanden ist, können Ergänzungsleistungen beansprucht werden. Dies sind Leistungen, welche den Fehlbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen und einer bestimmten Einkommensgrenze, dem Existenzbedarf, ausgleichen.
Auf Ergänzungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sie sind keine Fürsorgeleistungen.
Bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort.
Gesuche um Ergänzungsleistungen zur IV sind mit dem offiziellen Anmeldungsformular bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort oder bei der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen:
Ansprechpartner - Kantonale Stellen für Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen werden nicht rückwirkend, sondern erst ab Einreichungsdatum des Gesuchs ausbezahlt.
5Verrechnung
Die Kunden erhalten keine Rechnung für KLV-Leistungen gemäss dem Kranken-versicherungsgesetz (KVG, Art 1). Die Gesundheitsdienst SPITEX SWISS ist eine private Spitex-Organisation mit eigener Konkordats-Nummer. Ärztlich verordnete Leistungen bezahlen die Krankenkassen (gemäss Kostengutsprache) und sind befreit von der Mehrwertsteuer (Stand: 1. Januar 2021). Diese Leistungen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Auf Wunsch kann eine Kopie angefordert werden. Pflegerische Leistungen nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) werden nach Möglichkeit direkt mit der jeweiligen Unfallversicherung abgerechnet. Falls dies nicht möglich ist, können die Rechnungen nach der Bezahlung durch den Kunden eingeschickt werden. Für alle übrigen Leistungen wird eine monatlich eine Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt bei jedem Einsatz für mind. 10 Minuten, danach in 5Minuten-Schritten (Pro Tag sind mehrere Einsätze möglich).
6Patienten-Beteiligung
Laut Tarifordnung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und Schwyz beträgt die Patientenbeteiligung pro Tag CHF 7.65 oder max. CHF 15.35 pro Tag (unabhängig von der Einsatzdauer oder wie oft wir täglich bei Ihnen vorbeikommen).
Ausgenommen von der Patientenbeteiligung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie Leistungen zu Lasten der lV, UV/MV sowie AÜP. Ist dies der Fall, ist der Spitex Swiss die entsprechende Verfügung in Kopie vorzulegen.
Pflegerische Leistungen nach Art. 7 KLV sind kassenpflichtig. Bezügerinnen und Bezüger müssen die Jahresfranchise und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% übernehmen.
7Spitalkostenbeitrag
Bei einem Spitalaufenthalt übernimmt die Grundversicherung nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Der Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag muss laut Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei einem stationären Aufenthalt jedoch dem Versicherten verrechnet werden.
Davon ausgenommen sind:
Kinder bis 18 Jahre
Junge Erwachsene bis 25 Jahre, die in Ausbildung sind
Frauen mit Leistungen bei Mutterschaft
Frauen für Leistungen bei Krankheit, Unfall und Geburtsgebrechen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt
Nicht erhoben wird der Spitalkostenbeitrag bei einem Aufenthalt in einer Institution, zum Beispiel einem Alters- oder Pflegeheim. Wird die versicherte Person in dieser Zeit jedoch in ein Spital eingewiesen, wird der Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag verrechnet.
8Selbstbehalt
Haben Sie Ihre Franchise erreicht, bezahlen Sie nur noch 10% der Kosten, die durch die Grundversicherung abgedeckt sind. Dieser Selbstbehalt beträgt bei Erwachsenen maximal 700 Franken pro Jahr, bei Versicherten unter 18 Jahren maximal 350 Franken. Die restlichen 90% bezahlen wir als Krankenkasse für Sie.
Gut zu wissen: Wenn Sie sich für ein Originalmedikament entscheiden, für das es ein entsprechend günstigeres Generikum gibt, steigt Ihre Kostenbeteiligung auf 40%.
9Franchise bei Erwachsenen
In der Schweiz ist eine gesetzliche Mindestfranchise für Versicherte ab 19 Jahren festgelegt. Sie beträgt jährlich 300 Franken. Zusammen mit einem Selbstbehalt von bis zu 700 Franken zahlen Sie pro Kalenderjahr höchstens 1000 Franken selbst. Setzen Sie Ihre Franchise freiwillig auf 2500 Franken herauf – das ist die höchste Franchise in der Grundversicherung – und wir als Krankenkasse belohnen Sie mit einem Rabatt auf Ihre Prämie. Ihre Franchise können Sie jeweils per 1. Januar des folgenden Jahres herauf- oder herabsetzen. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
- Zur Herabsetzung (Reduktion) der Franchise: 30. November
- Zur Erhöhung der Franchise: 31. Dezember
Die Änderung müssen Sie uns spätestens bis zum letzten Arbeitstag im November bzw. Dezember melden.
Für die Berechnung der Kostenbeteiligung ist das Jahr massgebend, in dem eine Behandlung stattgefunden hat. Nicht das Rechnungsdatum.
10Franchise bei Kindern unter 18 Jahren
Eine gesetzlich vorgeschriebene Jahresfranchise für Kinder gibt es nicht. Als Eltern übernehmen Sie nur den Selbstbehalt, der über die Heilungskosten erhoben wird. Dieser beträgt jährlich maximal 350 Franken.
Haben Sie mehrere Kinder bei uns versichert und beträgt bei allen die ordentliche Jahresfranchise 0 Franken, beträgt der maximale Selbstbehalt pro Jahr für alle zusammen 1000 Franken.
11Spezialfälle Kostenübernahme Krankenkasse
Spezialfall Mutterschaft
Die Kostenbeteiligung entfällt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt.
Spezialfall Prävention
Die Franchise entfällt bei vereinzelten Massnahmen, die im Zusammenhang mit nationalen oder kantonalen Präventionsprogrammen stehen.
Spezialfall Unfalldeckung
Wenn Sie die Unfalldeckung in Ihre Krankenversicherung eingeschlossen haben, tragen Sie die Kostenbeteiligung. Sind Sie über Ihren Arbeitgeber gegen Unfall versichert, entfällt die Kostenbeteiligung für Sie.
Auch bei Unfällen, die Sie nicht verursacht haben (Haftpflichtunfall), müssen Sie sich zunächst an den entstandenen Kosten beteiligen. Diese Beteiligung können Sie anschliessend bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers wieder zurückzufordern.
12Tarife
Die Leistungen werden in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Werden ausstehende Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, fallen Gebühren gem. Finanz- und Gebührenordnung gemäss AGBs an.
13Einsatzzeiten
Die Dienstleistung richten sich nach dem Bedarf der Kunden und werden in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr angeboten. An Wochenenden und Feiertagen besteht ein reduziertes Angebot. Die Abrechnung erfolgt bei KLV–Leistungen in 5-Minuten Einheiten pro Leistungsart, wobei bei einem Einsatz immer mindestens 10 Minuten verrechnet werden.
14Einsatzausfall Fehlbesuche Absagen
Das Umplanen von vereinbarten Terminen auf Wunsch der Klientin und des
Klienten wird als Umtriebungsentschädigung pauschal in Rechnung gestellt.
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Zusatzleistungen wird diese vom Amt
für Zusatzleistungen nicht übernommen.
Das Verschieben oder Absagen von Dienstleistungen muss frühzeitig, das
heisst mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz während der
Bürozeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr - 17:00 Uhr) bei der Leiterin
Einsatzplanung erfolgen. .
Einsätze am Sonntag, Montagmorgen und Feiertagen müssen bis
Freitagmittag abgesagt oder verschoben werden. .
Nicht stattgefundene Einsätze werden im Rahmen der geplanten Zeit der
Klientin und dem Klienten in Rechnung gestellt, wenn die Absage
• kurzfristiger als oben erwähnt erfolgt,
• die Spitex-Mitarbeitenden am Einsatz gehindert werden,
• niemand zu Hause ist, die Türe nicht geöffnet wird oder
• die Spitex-Mitarbeitenden weggeschickt werden.
Bei notfallmässigem Spitaleintritt oder im Todesfall erfolgt keine
Verrechnung.
15Zusatzleistungen
Sonderleistungen werden nicht von der obligatorischen Krankenversicherung, jedoch von einer allfälligen Zusatzversicherung anteilig übernommen und dem Kunden direkt in Rechnung gestellt. Für hauswirtschaftliche Leistungen oder Zusatzleistungen z.B. Mahlzeitendienst etc. kann nach einer Kostengutsprache von Gemeinde und Kanton anteilig bis zu mindestens 50% übernommen werden. Die Eigenleistung für die Kunden beträgt somit die in der Übersicht aufgeführten Selbstzahlerbeiträge Die kleinste verrechenbare Einheit ist 15 Minuten, jede angebrochene ¼ Stunde wird aufgerundet.
16Hilfsmittel
Die Versicherungesträger der AHV, IV und
Krankenkasse bezahlen Hörgerät,
Rollstuhl und Brille, Sehhilfen, Gehilfen, Spezialsohlen, Verbandsmaterial.
Eine Kostenbeteiligung oder Vergütung kann von der AHV, IV, Krankenkasse oder Unfallversicherung erfolkgen.
Was jeweils finanziert wird, steht in Listen, die diverse Produktkategorien auflisten. Die Listen gehen unterschiedlich weit. Die IV finanziert mehr Hilfsmittel als die AHV.
In der Schweiz gibt es im Gesundheitswesen diverse Kostenträger. Das ist auch bei der Finanzierung von Hilfsmitteln spürbar. Diverse Stellen bezahlen für Hilfsmittel: Die Unfallversicherung, die SUVA, die AHV, die IV und die Krankenkasse. Es ist relativ einfach:
- Wer Anspruch auf eine AHV hat (wer Rentner:in ist), erhält Hilfsmittel von der AHV finanziert. Ein prominentes Beispiel sind Hörgeräte.
- Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wendet sich an die IV.
- Wer Hilfsmittel nach einer Krankheit oder einem Unfall benötigt, erhält via Krankenkasse oder Unfallversicherung eine (Teil-)Finanzierung.
Unabhängig davon, weshalb man die Hilfsmittel benötigt, das Prinzip ist überall ähnlich: Man muss nachschauen, ob die Hilfsmittel in der entsprechenden Liste aufgeführt sind. Die AHV, die IV und auch die Krankenkasse geben Listen raus, welche die jeweils bezahlten Produktkategorien aufführen.
Ebenfalls steht in den Listen, wie viel und wie häufig finanziert wird. Zum Beispiel, wie viele Jahre man warten muss, bis man ein altes Hörgerät durch ein neues ersetzen kann.
Die AHV vergütet unter anderem orthopädische Massschuhe, Hörgeräte, Lupen oder Rollstühle ohne Motor.
Die IV bezahlt sehr viele Produkte; im Bereich Mobilität zum Beispiel Rollstühle, Krückstöcke, Gehhilfen oder Treppenlifte und Rampen. Die Krankenkasse kennt rund 19 Kategorien, wie zum Beispiel: Bandagen, Gehhilfen, Hörhilfen, Inkontinenzhilfen, Prothesen, Sehhilfen, Stoma-Artikel, therapeutische Bewegungsgeräte, Verbandsmaterial. Das alles steht in der sogenannten “MiGel-Liste” (Mittel- und Gegenstände-Liste).
Je nach Kostenträger werden unterschiedliche Hilfsmittel vergütet. Die Liste der AHV ist deutlich kürzer als die der IV. Zum Beispiel werden Wohnungsanpassungen nur bei der IV, nicht aber bei der AHV mitfinanziert. Eine Ausnahme gilt für Personen, die vor der Pensionierung eine IV bezogen haben. Sie profitieren von einer “Besitzstandswahrung” beim Übertritt in die AHV.
Einen Anspruch auf Hilfsmittel kann beim jeweiligen Kostenträger geltend gemacht werden, zum Beispiel bei der kantonalen AHV/IV-Stelle.
17Pflegematerial
Pflegematerial der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) B werden bis zum aufgeführten Höchstvergütungsbetrag (HVB) von den Krankenversicherungen vergütet. Bis zu diesem definierten Maximalbetrag können die MiGeL Produkte den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden. Sofern der maximale Betrag resp. die maximale Menge nicht ausreicht, tragen die Kunden die Mehrkosten. Der Betrieb wird Sie darüber informieren.
Bei Leistungen welche über lV, UV/MV verrechnet werden, wird das Pflegematerial von den Versicherungen übernommen. Bei Pflege- und Verbrauchsmaterial, welches nicht auf der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) enthalten ist, tragen die Kunden die Kosten.
Das Pflege- und Verbrauchsmaterial wird durch die Spitex-Mitarbeitenden bei Publicare AG bestellt. Die Lieferung erfolgt per Post direkt zu den Spitex-Kunden. Das Pflege- und Verbrauchsmaterial, werden direkt über die Krankenkassen bezahlen und verrechnet.
18Besondere Bestimmungen
Für vereinbarte Einsätze, die von den Klienten nicht spätestens 24 Stunden telefonisch vorher abgesagt werden, wird eine pauschale Umtriebs-Entschädigung von CHF 75.00 in Rechnung gestellt. Notfälle (z.B. Spitaleintritt) sind selbstverständlich ausgeschlossen.
19Instanzenweg bei Beschwerden
Erste Anlaufstelle für Beschwerden ist die Geschäftsleitung der Spitex Swiss. Als zweite Anlaufstelle für Beschwerden sind die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA). Dritte Anlaufstelle für Beschwerden ist der Bezirksrat oder die Sozialbehörde.
20Prämienverbilligung
Sie haben Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV), sofern Sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer versichert haben und wenn Ihr Einkommen und Ihre Vermögensverhältnisse eine finanzielle Unterstützung rechtfertigen. Die Prämienverbilligung wird vom Kanton gewährt und ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Die Höhe der individuellen Prämienverbilligung ist unter anderem abhängig vom steuerbaren Gesamteinkommen, Wohnort und Alter der versicherten Person.
Ab einem Alter von 18 Jahren gilt das steuerbare Gesamteinkommen, selbst wenn die Versicherten noch im elterlichen Haushalt wohnen und in einem Vertrag versichert sind. Junge Erwachsene erhalten während ihrer Erstausbildung eine erhöhte Prämienverbilligung. Es besteht kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, wenn die private Krankenversicherung während des Militärdienstes unterbrochen wird.
Gewisse Gemeinden ermitteln anhand der Steuerfaktoren, dazu gehören das steuerbare Einkommen und Vermögen, welche Einwohner Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung haben. Anspruchsberechtigte Personen erhalten vom Kanton ein vorgedrucktes Antragsformular zugeschickt. Dieses kann einfach unterschrieben und retourniert werden. In anderen Gemeinden müssen sich Versicherte von sich aus über ihren Anspruch auf Prämienverbilligung erkundigen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Informieren Sie sich über die Voraussetzungen bei der zuständigen Stelle ihres Kantons.
- Reichen Sie der zuständigen Stelle Ihres Kantons einen Antrag ein. Bitte beachten Sie die Fristen.
- Der Kanton prüft Ihren Antrag. Dauer: bis zu 3 Monate.
- Bei Annahme Ihres Antrags sollte der Kanton die Krankenkasse informeiren.
- Auf Ihrer nächsten Rechnung erscheint die korrigierte Prämie oder eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien. Dauer: max. 1 Monat. Sobald der Entscheid bei der Krankenkasse ist, passen diese die Prämie an oder Sie erhalten eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien.
Ebenfalls Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben Sie, wenn Sie in einem EU-Land, in Island oder in Norwegen wohnen, eine Rente aus der Schweiz beziehen und gewisse Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG.
Wenn die Prämienverbilligung auch zwei Monate nach Erhalt der Verfügung noch nicht von Ihrer Prämienrechnung abgezogen wurde, melden Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton. Zahlen Sie die Prämienrechnung trotzdem fristgerecht, um eine Mahnung zu vermeiden. Wenn wir die Bestätigung vom Kanton erhalten, schicken wir Ihnen mit der darauf folgenden ordentlichen Rechnung die Korrektur bzw. die Gutschrift der zu viel bezahlten Prämien.
21Grundversicherung
Die Grundversicherung ist für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz obligatorisch. Sie stellt die medizinische Grundversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sicher.
Die Grundversicherung basiert auf dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Dieses definiert, dass die Leistungen der Grundversicherung bei allen Krankenkassen identisch sein müssen.
Die Grundversicherung deckt grundlegende Bedürfnisse rund um Ihre Gesundheit ab.
In fünf Modellen verfügbar
Franchise pro Jahr frei wählbar
Höhe der Prämie von Alter und Wohnort abhängig.
Die Grund- und Zusatzversicherungen können Sie bei verschiedenen Anbietern abschliessen. Wenn Sie Rechnungen einsenden, müssen Sie lediglich darauf achten, von welcher Versicherung die Kosten übernommen werden.
In die Grundversicherung muss jeder Versicherte aufgenommen werden. Es besteht eine Aufnahmepflicht. Die Grundversicherung können Sie somit jedes Jahr problemlos wechseln.
22Zusatzversicherungen
Aus den Zusatzversicherungen erhalten Sie bestimmte Leistungen, welche die Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung) nicht oder nur teilweise abdeckt. Dazu gehören zum Beispiel alternativmedizinische Behandlungen, Kuren, Zahnbehandlungen, Rettungskosten oder präventive Gesundheitsmassnahmen.
Die Zusatzversicherungen werden durch das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) reguliert. Dieses Gesetz schreibt nur die Grundzüge vor, nicht aber die einzelnen Leistungen. Deshalb sind die Leistungen von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden.
Die Zusatzversicherungen decken zusätzliche Bedürfnisse rund um Ihre Gesundheit ab.
- Auswahl an Versicherungen für verschiedene Bedürfnisse
- Gesundheitsdeklaration teilweise erforderlich
- Höhe der Prämie von Alter, Geschlecht und Wohnort abhängig
Um eine Zusatzversicherung abzuschliessen, müssen Sie eine Gesundheitsdeklaration ausfüllen. Das ermöglicht den Krankenversicherern, Ihr Versicherungsrisiko einzuschätzen und zu entscheiden, ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wird, oder ob bereits bestehende Krankheiten von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden. Wichtig: Wenn Sie eine neue Zusatzversicherung abschliessen wollen, kündigen Sie den Vertrag Ihres bisherigen Versicherers erst, wenn Sie den Aufnahmebescheid des neuen Versicherers erhalten haben.